Statuten

Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen SVP Andelfingen (Schweizerische Volkspartei, nachfolgend Partei genannt, besteht in den Gemeinden Andelfingen, Kleinandelfingen und Humlikon ein politischer, konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Der Sitz der Partei ist am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Die Partei erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlstand, Ordnung und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen. Sie setzt sich aktiv für die Belange der Gemeinden Andelfingen, Kleinandelfingen und Humlikon ein.

Die SVP Andelfingen vertritt als Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Zürich die im kantonalen Parteiprogramm festgelegten Grundsätze.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Beitritt zur Partei steht allen natürlichen Personen, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zur Zielsetzung der SVP bekennen, offen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
  • durch Ausschluss aus besonderen Gründen
  • im TodesfallDer Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, sofern dem Ausschluss zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.Ausscheidende verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 5 Organisation

Die Organe der Partei sind

  • die Generalversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder wird jährlich einmal, in der Regel im ersten Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlungen, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Solche Begehren der Mitglieder sind schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände an den Vorstand zu richten.

Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.

Art. 7 Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte

  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Statutenrevision und Auflösung der Partei

Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Sie dienen der Besprechung von Geschäften der Gemeindeversammlungen, Wahlen und Abstimmungen sowie anderen politischen Angelegenheiten.

Bei Geschäften und Wahlen, die nur eine Gemeinde betreffen, sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Eine Einladung erfolgt in der Regel schriftlich vierzehn Tage vor der Versammlung. Der Vorstand entscheidet über die Anwesenheit von Nichtmitgliedern.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident oder der Vizepräsident führen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte für die gemeindeeigenen Aufgaben und Angelegenheiten je einen Gemeindeverantwortlichen für Andelfingen, Kleinandelfingen und Humlikon.

Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei. Er erledigt alle im Parteizweck liegenden Angelegenheiten. Für besondere Aufgaben können weitere Mitglieder beigezogen werden.

Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die General- und Mitgliederversammlungen vor und beruft diese ein.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 11 Rechnungsrevision

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung. Zuhanden der ordentlichen Generalversammlung erstatten sie einen schriftlichen Bericht mit entsprechender Antragsstellung.

Art. 12 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Art. 13 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Stimmabgabe angeordnet werden.

Diese Statutenrevision wurde an der Generalversammlung vom 13. März 2015 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Schweizerische Volkspartei SVP Andelfingen

PDF Download